Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr) und für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr). Paragraph eins, Die nachfolgenden Bestimmungen über den Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr) und für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
Dokumentnummer
NOR12073763
Alte Dokumentnummer
N5198412655L