Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.1984 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 168/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.05.198431.03.1994 BGBl. Nr. 168/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 168/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

  1. Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Gesetzesnummer

10006769

Dokumentnummer

NOR12073772

Alte Dokumentnummer

N5198412664L