Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1984 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 168/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.198431.03.1994 BGBl. Nr. 168/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 168/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3, (1) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

  1. Absatz 2,Von den beiden weiteren Fachleuten (Absatz eins,) muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10006769

Dokumentnummer

NOR12073765

Alte Dokumentnummer

N5198412657L