Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im § 5a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen mindestens vierjährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt. Paragraph 5, Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im Paragraph 5 a, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen mindestens vierjährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Dokumentnummer
NOR12073767
Alte Dokumentnummer
N5198412659L