Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Konzessionsprüfung für den Güternahverkehr zwei Stunden und bei der Konzessionsprüfung für den Güterfernverkehr drei Stunden nicht überschreiten. Paragraph 8, (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Konzessionsprüfung für den Güternahverkehr zwei Stunden und bei der Konzessionsprüfung für den Güterfernverkehr drei Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güternahverkehr muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güterfernverkehr muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12073770
Alte Dokumentnummer
N5198412662L