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Anl. 1

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

                                                             Anlage 1

                        VOLKSREPUBLIK ANGOLA

(1) Bis zum 31. Juli eines  jeden Jahres notifiziert Angola dem

Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die  ihm  während des nächsten

Kaffeejahres voraussichtlich zur Verfügung steht. Die

dementsprechend angegebene Menge bildet die Quote  für Angola für

das betreffende Kaffeejahr, sofern  diese  Menge  die

Ausfuhrmenge, die für Angola auf der Grundlage der Anwendung  der

Bestimmungen  der Artikel 30 und 35 des Internationalen  Kaffee -

Übereinkommens  1976  berechnet worden ist, nicht  übersteigt  und

sofern  die vom Mitglied angegebene Menge vom Exekutivdirektor

bestätigt wird.

(2) Die gemäß Absatz 1  dieser  Anlage  festgesetzte Jahresquote für

Angola ist von Abwärts- und Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und

wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten Gesamtjahresquote

vor der Zuteilung der  Gesamtjahresquoten  an Ausfuhr-Mitglieder, die

gemäß Artikel 35 Absatz 1  und  2  auf eine Grundquote Anrecht haben,

abgezogen.

(3) Liegt  die  Kaffeemenge,  die  Angola  für  die Ausfuhr in einem

Kaffeejahr  als  zur Verfügung stehend angegeben hat, über der Quote,

auf die es gemäß Artikel 30  und  35 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976  Anrecht  gehabt  hätte, werden die in

dieser Anlage vorgesehenen Verfahren zeitweilig ausgesetzt. Es wird

für Angola eine Grundquote festgesetzt, und  Angola unterliegt allen

auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine  Grundquote  haben,

anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens.

Schlagworte

Abwärtsquotenanpassung

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073879

Alte Dokumentnummer

N5198413801L