Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Anlage 1
VOLKSREPUBLIK ANGOLA
(1) Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres notifiziert Angola dem
Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die ihm während des nächsten
Kaffeejahres voraussichtlich zur Verfügung steht. Die
dementsprechend angegebene Menge bildet die Quote für Angola für
das betreffende Kaffeejahr, sofern diese Menge die
Ausfuhrmenge, die für Angola auf der Grundlage der Anwendung der
Bestimmungen der Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee -
Übereinkommens 1976 berechnet worden ist, nicht übersteigt und
sofern die vom Mitglied angegebene Menge vom Exekutivdirektor
bestätigt wird.
(2) Die gemäß Absatz 1 dieser Anlage festgesetzte Jahresquote für
Angola ist von Abwärts- und Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und
wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten Gesamtjahresquote
vor der Zuteilung der Gesamtjahresquoten an Ausfuhr-Mitglieder, die
gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 auf eine Grundquote Anrecht haben,
abgezogen.
(3) Liegt die Kaffeemenge, die Angola für die Ausfuhr in einem
Kaffeejahr als zur Verfügung stehend angegeben hat, über der Quote,
auf die es gemäß Artikel 30 und 35 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 Anrecht gehabt hätte, werden die in
dieser Anlage vorgesehenen Verfahren zeitweilig ausgesetzt. Es wird
für Angola eine Grundquote festgesetzt, und Angola unterliegt allen
auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine Grundquote haben,
anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens.