Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL I - ZIELSETZUNGKAPITEL römisch eins - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf
dem Weltmarkt zu erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende
Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den
Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu
einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;
(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten Versorgung, der Vorräte
und Preise zu verhindern, die sowohl für die Erzeuger als auch für
die Verbraucher schädlich sind;
(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und
Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in
den Mitgliedsländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne,
einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen
herbeizuführen;
(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen, daß
die Preise den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen und der
Verbrauch gesteigert wird;
(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und zu
steigern;
(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und
wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle
Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.