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Art. 1

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch eins - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen  Angebot und Nachfrage auf

dem Weltmarkt  zu erreichen, der  den Verbrauchern  eine ausreichende

Versorgung mit Kaffee  zu angemessenen Preisen und  den Erzeugern den

Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu

einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

(2) übermäßige  Schwankungen der weltweiten Versorgung,  der Vorräte

und Preise  zu verhindern, die sowohl  für die Erzeuger als  auch für

die Verbraucher schädlich sind;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und

Aufrechterhaltung der  Beschäftigung   und   der   Einkünfte  in

den Mitgliedsländern  beizutragen  und  dadurch   gerechte  Löhne,

einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen

herbeizuführen;

(4) die Kaufkraft  der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch zu  erhöhen, daß

die  Preise  den  Bedingungen  des Absatzes  1  entsprechen  und  der

Verbrauch gesteigert wird;

(5) den  Kaffeeverbrauch auf jede mögliche  Weise zu fördern  und zu

steigern;

(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und

wirtschaftlicher Stabilität  der  Märkte   für  industrielle

Erzeugnisse  die internationale Zusammenarbeit auf dem  Gebiet der

weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073808

Alte Dokumentnummer

N5198413730L