Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders erteilten Befugnisse
liegen beim Rat, der die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur
Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in
Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich
seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der
Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Möglichkeiten
vorsehen, wie er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen, die zur Durchführung
seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie
alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.