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Art. 10

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Alle  durch dieses Übereinkommen besonders  erteilten Befugnisse

liegen  beim Rat,  der  die  zur Durchführung  dieses  Übereinkommens

notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.

(2)  Der Rat  legt mit  beiderseitiger  Zweidrittelmehrheit die  zur

Durchführung  dieses Übereinkommens  notwendigen  und  mit diesem  in

Einklang stehenden  Vorschriften und Regelungen  fest, einschließlich

seiner Geschäftsordnung und der  Finanz- und Personalvorschriften der

Organisation. Der  Rat kann in seiner  Geschäftsordnung Möglichkeiten

vorsehen, wie er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen, die zur Durchführung

seiner Aufgaben  gemäß diesem Übereinkommen erforderlich  sind, sowie

alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.

Schlagworte

Finanzvorschrift

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073817

Alte Dokumentnummer

N5198413739L