Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 11
Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des
Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie
einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste
stellvertretende Vorsitzende entweder beide aus den Delegierten
der Ausfuhr-Mitglieder oder beide aus den
Delegierten der Einfuhr-Mitglieder, der zweite und der dritte
stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen
Mitgliederkategorie gewählt; die Besetzung dieser Ämter wechselt
nach jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.
(3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der
stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.