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Art. 11

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 11

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des

Rates

(1)  Der Rat  wählt für  jedes Kaffeejahr  einen Vorsitzenden  sowie

einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende  und der erste

stellvertretende Vorsitzende  entweder  beide  aus  den  Delegierten

der  Ausfuhr-Mitglieder    oder    beide    aus     den

Delegierten    der Einfuhr-Mitglieder, der  zweite und der dritte

stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen

Mitgliederkategorie gewählt; die Besetzung  dieser Ämter wechselt

nach jedem  Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende  oder der den Vorsitz  führende stellvertretende

Vorsitzende  ist  nicht  stimmberechtigt.  In  diesem  Fall  übt  der

stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073818

Alte Dokumentnummer

N5198413740L