Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung
ab. Er kann die Abhaltung außerordentlicher Tagungen beschließen.
Außerordentliche Tagungen werden auch auf Antrag des Exekutivkomitees
oder von fünf Mitgliedern oder eines oder mehrerer Mitglieder, die
mindestens 200 Stimmen besitzen, abgehalten. Abgesehen von dringenden
Fällen erfolgt die Einberufung von Tagungen mindestens 30 Tage im
voraus. Sofern der Rat nichts anderes beschließt, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.