Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben
insgesamt je 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie
- das heißt unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern - nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in
jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr
als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder
vorhanden, so wird die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitgliedes
innerhalb der betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen, daß
die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie höchstens
150 beträgt.
(3) Ausfuhr-Mitglieder, die in Anlage 2 angeführt sind, haben
zusätzlich zu den Grundstimmen die Anzahl der ihnen in Spalte 2
dieser Anlage zugeteilten Stimmen. Entschließt sich ein
Ausfuhr-Mitglied im Sinne dieses Absatzes zu einer Grundquote gemäß
Artikel 31 Absatz 3, so finden die Bestimmungen dieses Absatzes
auf dieses Mitglied keine Anwendung.
(4) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden auf jene
Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, im Verhältnis
der durchschnittlichen Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach
Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen vier Kalenderjahren
aufgeteilt.
(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese
Mitglieder im Verhältnis ihrer durchschnittlichen
Kaffee-Einfuhrmengen während der vorangegangenen vier Kalenderjahre
verteilt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung der Stimmen vom
Rat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels zu Beginn eines
jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.
(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in
der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach den Artikeln
26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.
(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.