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Art. 13

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 13

Stimmen

(1) Die  Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder  haben

insgesamt je 1 000 Stimmen, die  innerhalb jeder Mitgliederkategorie

- das heißt unter den  Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern -  nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in

jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150  nicht übersteigen. Sind mehr

als  30  Ausfuhr-Mitglieder  oder   mehr  als  30  Einfuhr-Mitglieder

vorhanden,  so wird  die  Anzahl  der Grundstimmen  jedes  Mitgliedes

innerhalb der  betreffenden Mitgliederkategorie so  ausgeglichen, daß

die Anzahl  der Grundstimmen  in jeder  Mitgliederkategorie höchstens

150 beträgt.

(3)  Ausfuhr-Mitglieder,  die  in Anlage  2  angeführt  sind,  haben

zusätzlich  zu den  Grundstimmen die  Anzahl  der ihnen  in Spalte  2

dieser  Anlage   zugeteilten  Stimmen.  Entschließt  sich   ein

Ausfuhr-Mitglied im Sinne dieses Absatzes  zu einer Grundquote gemäß

Artikel 31  Absatz 3,  so finden die  Bestimmungen dieses  Absatzes

auf dieses Mitglied keine Anwendung.

(4) Die übrigen Stimmen der  Ausfuhr-Mitglieder werden auf jene

Mitglieder, die   eine   Grundquote  besitzen,   im   Verhältnis

der durchschnittlichen Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach

Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen vier Kalenderjahren

aufgeteilt.

(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese

Mitglieder im  Verhältnis ihrer  durchschnittlichen

Kaffee-Einfuhrmengen während der vorangegangenen vier Kalenderjahre

verteilt.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung der Stimmen vom

Rat nach  Maßgabe der  Bestimmungen dieses  Artikels zu  Beginn eines

jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.

(7) Der  Rat nimmt eine Neuverteilung  der Stimmen nach  Maßgabe der

Bestimmungen dieses Artikels  vor, sobald sich die  Mitgliedschaft in

der Organisation  ändert oder wenn  einem Mitglied nach  den Artikeln

26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.

(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.

(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Schlagworte

Ausfuhrmitglied

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073820

Alte Dokumentnummer

N5198413742L