Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 14
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen, die es
besitzt, abzugeben; es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, die es gemäß Absatz 2
besitzt, anders abstimmen.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied und
jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
bei den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und
sein Stimmrecht auszuüben. Die im Artikel 13 Absatz 8
vorgesehene Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.