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Art. 15

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 15

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet:

  a) wird eine beiderseitige  Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung

     durch höchstens drei Ausfuhr-  oder  höchstens drei

     Einfuhr-Mitglieder nicht  erzielt, so  wird  der Antrag binnen

     48  Stunden erneut  zur Abstimmung gebracht,  falls  der  Rat

     dies mit einfacher Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  und

     beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;

  b) wird  wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit  wegen der

     Ablehnung  durch  höchstens  zwei Ausfuhr-  oder  höchstens zwei

     zwei  Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt,  so wird der Antrag

     binnen 24 Stunden  erneut  zur Abstimmung  gebracht, falls  der

     Rat dies mit  einfacher Mehrheit  der anwesenden Mitglieder und

     beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;

  c) wird eine beiderseitige  Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang

     wegen der  Ablehnung  durch ein  Ausfuhr- oder  Einfuhr-Mitglied

     nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; und

  d) gelingt es dem Rat nicht,  einen Antrag erneut zur Abstimmung zu

     bringen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die  Mitglieder verpflichten  sich, sämtliche  auf Grund  dieses

Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Schlagworte

Ausfuhrmitglied

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073822

Alte Dokumentnummer

N5198413744L