Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 15
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.
(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet:
a) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung
durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei
Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen
48 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der Rat
dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;
b) wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der
Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei
zwei Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag
binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der
Rat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;
c) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang
wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied
nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; und
d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu
bringen, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.