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Art. 16

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 16

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt sich  aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und

acht Einfuhr-Mitgliedern zusammen,  die gemäß Artikel 17  für jeweils

ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees  ernennt einen Vertreter und

allenfalls  einen oder  mehrere Stellvertreter.  Jedes Mitglied  kann

außerdem  einen  oder  mehrere  Berater  für  seinen  Vertreter  oder

Stellvertreter ernennen.

(3) Das Exekutivkomitee  hat einen Vorsitzenden und  einen

stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Rat für jedes Kaffeejahr

gewählt werden;  ihre Wiederwahl  ist  zulässig. Der  Vorsitzende

oder der  den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende  ist

nicht stimmberechtigt. Wird  ein Delegierter zum  Vorsitzenden

gewählt oder  führt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz,

so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht

ausüben. Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr aus den Delegierten

derselben Mitgliederkategorie gewählt.

(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073823

Alte Dokumentnummer

N5198413745L