Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 16
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und
acht Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 17 für jeweils
ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und
allenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Jedes Mitglied kann
außerdem einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder
Stellvertreter ernennen.
(3) Das Exekutivkomitee hat einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Rat für jedes Kaffeejahr
gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende
oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist
nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden
gewählt oder führt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz,
so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht
ausüben. Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr aus den Delegierten
derselben Mitgliederkategorie gewählt.
(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten.