Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 17
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden
im Rat von den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation
gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäß Artikel 13
zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Ein Mitglied kann
Stimmen, die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 2 zustehen, auch für
einen anderen Bewerber abgeben.
(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten
als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als
gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.
(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht
Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen
sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme
nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem
folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl
erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis
acht Bewerber gewählt sind.
(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten
Mitglieder abgegeben hat, überträgt seine Stimmen einem dieser
Mitglieder; die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
(6) Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich
der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied
abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes
Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.
(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden
Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre
Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen
haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder
mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem
anderen gewählten Mitglied übertragen, sodaß die auf jedes der
gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von
499 nicht übersteigen.