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Art. 17

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 17

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und  Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden

im  Rat von  den Ausfuhr-  und  Einfuhr-Mitgliedern der  Organisation

gewählt. Die  Wahl innerhalb  jeder Mitgliederkategorie  erfolgt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied  gibt alle Stimmen, die ihm gemäß  Artikel 13

zustehen, für  einen einzigen Bewerber  ab. Ein Mitglied  kann

Stimmen, die ihm  gemäß Artikel 14 Absatz  2 zustehen, auch für

einen anderen Bewerber abgeben.

(3) Die acht  Bewerber, welche die meisten  Stimmen erhalten, gelten

als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als

gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht

Bewerber gewählt, so werden weitere  Wahlgänge durchgeführt, an denen

sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen,  die ihre Stimme

nicht für einen  der gewählten  Bewerber abgegeben  haben.  In jedem

folgenden Wahlgang  wird die  Mindestanzahl der  für  eine Wahl

erforderlichen Stimmen  nacheinander um  je  fünf  herabgesetzt, bis

acht  Bewerber gewählt sind.

(5) Ein  Mitglied, das  seine Stimme nicht  für eines  der gewählten

Mitglieder abgegeben hat,  überträgt seine Stimmen einem  dieser

Mitglieder; die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

(6) Die bei der Wahl  eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich

der  ihm  übertragenen   Stimmen  gelten  als  für   dieses  Mitglied

abgegeben, sofern die  Gesamtzahl der Stimmen für  ein gewähltes

Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

(7) Würden  die für ein  gewähltes Mitglied als  abgegeben geltenden

Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre

Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen

haben, untereinander  eine Vereinbarung, derzufolge eines  oder

mehrere von ihnen  ihre Stimmen diesem  Mitglied entziehen und  einem

anderen gewählten  Mitglied übertragen,  sodaß die  auf  jedes der

gewählten Mitglieder  vereinigten   Stimmen  die   Höchstzahl  von

499  nicht übersteigen.

Schlagworte

Ausfuhrmitglied

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073824

Alte Dokumentnummer

N5198413746L