Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 18
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.
(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:
die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;
b) der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes gemäß
Artikel 45 oder 58;
c) die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel 58;
d) die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt gemäß
Artikel 62;
e) der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66 auszuschließen;
f) der Beschluß über die Neuverhandlung, Verlängerung oder
Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 68; und
g) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder gemäß
Artikel 69.
(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit
eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig
machen.