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Art. 18

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 18

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:

  1. Litera a
    die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;

  b) der zeitweilige  Entzug des Stimmrechtes eines  Mitgliedes gemäß

     Artikel 45 oder 58;

  c) die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel 58;

  d) die Festsetzung  der Bedingungen für den  Beitritt gemäß

     Artikel 62;

  e) der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66 auszuschließen;

  f) der Beschluß  über  die Neuverhandlung, Verlängerung oder

     Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 68; und

  g) die  Empfehlung von Änderungen  an die Mitglieder  gemäß

     Artikel 69.

(3) Der  Rat kann  jederzeit mit  beiderseitiger einfacher  Mehrheit

eine Übertragung  von Befugnissen  an das  Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073825

Alte Dokumentnummer

N5198413747L