Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 19
Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von
Stimmen, die es gemäß Artikel 17 Absatz 6 und 7 erhalten hat.
Stimmenabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied
des Exekutivkomitees darf seine Stimmen nicht teilen.
(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.
Dokumentnummer
NOR12073826
Alte Dokumentnummer
N5198413748L