Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die im Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner, diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erreichen.
(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu
ergreifen, die die Preise auf einem Niveau halten, das den
Erzeugern ein angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen
sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte
Steigerung des Verbrauches nicht behindern. Bei der Erreichung
solcher Ziele enthalten sich die Mitglieder multilateraler
Handlungen, die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.
(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maßnahmen weder
zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten, die den Kaffeeverkauf an
Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen
würden als die Bedingungen, die sie Einfuhr-Mitgliedern unter
Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten
bereit sind.
(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der
Bestimmungen des Absatzes 3 und kann von den Mitgliedern gemäß
Artikel 53 entsprechende Informationen verlangen.
(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse eine
wesentliche Informationsquelle hinsichtlich des Kaffeehandels
darstellen. In Zeiträumen, in denen Quoten aufgehoben sind,
sind die Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der
vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen
verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder haben jedoch, wenn sie auch
nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Kaffeesendungen von
Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit
der Organisation bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen
betreffend Kaffeesendungen, die sie von
Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten haben, weitestgehend
zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß Informationen im
größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.