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Art. 2

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die im Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner, diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die  Mitglieder anerkennen die  Notwendigkeit, Maßnahmen  zu

ergreifen, die  die Preise auf einem  Niveau halten, das  den

Erzeugern ein angemessenes Entgelt  sichert, und die sicherstellen

sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte

Steigerung des Verbrauches nicht behindern. Bei der  Erreichung

solcher Ziele enthalten sich die  Mitglieder multilateraler

Handlungen, die  Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.

(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maßnahmen weder

zu  ergreifen  noch  aufrechtzuerhalten,  die  den  Kaffeeverkauf  an

Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen

würden  als  die  Bedingungen,   die  sie  Einfuhr-Mitgliedern  unter

Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten

bereit sind.

(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der

Bestimmungen  des  Absatzes 3  und  kann  von den  Mitgliedern  gemäß

Artikel 53 entsprechende Informationen verlangen.

(5) Die  Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse  eine

wesentliche Informationsquelle  hinsichtlich des  Kaffeehandels

darstellen.  In  Zeiträumen,  in  denen  Quoten aufgehoben  sind,

sind  die  Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der

vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen

verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder haben jedoch,  wenn sie  auch

nicht  verpflichtet sind,  zu verlangen,  daß Kaffeesendungen von

Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit

der Organisation bei der Einziehung  und Prüfung von Zeugnissen

betreffend    Kaffeesendungen,   die   sie    von

Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten haben,  weitestgehend

zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß  Informationen im

größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073809

Alte Dokumentnummer

N5198413731L