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Art. 20

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 20

Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn  die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist    und   auf    diese   Mehrheit    eine   beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.  Besteht zu dem

Zeitpunkt, der für den Beginn  einer Ratssitzung festgesetzt wurde,

keine Beschlußfähigkeit,   so  kann   der   Vorsitzende   des  Rates

sich entschließen, den  Zeitpunkt für  die Eröffnung  der Sitzung  um

mindestens drei  Stunden zu verschieben.  Besteht zum  neu

festgesetzten Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit, so kann  der

Vorsitzende den Zeitpunkt für  die Eröffnung der  Ratssitzung um

mindestens  weitere drei Stunden verschieben.  Dieser Vorgang kann

so oft  wiederholt werden, bis die  Beschlußfähigkeit zum

festgesetzten Zeitpunkt  gegeben ist.  Eine Vertretung  im Sinne  des

Artikels  14 Absatz  2 gilt  als Anwesenheit.

(2) Das  Exekutivkomitee ist  beschlußfähig, wenn  die Mehrheit  der

Mitglieder anwesend  ist und  auf diese  Mehrheit eine  beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073827

Alte Dokumentnummer

N5198413749L