Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 20
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt. Besteht zu dem
Zeitpunkt, der für den Beginn einer Ratssitzung festgesetzt wurde,
keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende des Rates
sich entschließen, den Zeitpunkt für die Eröffnung der Sitzung um
mindestens drei Stunden zu verschieben. Besteht zum neu
festgesetzten Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit, so kann der
Vorsitzende den Zeitpunkt für die Eröffnung der Ratssitzung um
mindestens weitere drei Stunden verschieben. Dieser Vorgang kann
so oft wiederholt werden, bis die Beschlußfähigkeit zum
festgesetzten Zeitpunkt gegeben ist. Eine Vertretung im Sinne des
Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(2) Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.