Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 21
Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des
Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor
werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für
vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen entsprechen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an
der Kaffee-Erzeugung, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht
finanziell beteiligt sein.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und
das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich
jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als
internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den
ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des
Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu
versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.