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Art. 21

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 21

Exekutivdirektor und Personal

(1)  Der  Rat  ernennt  den   Exekutivdirektor  auf  Empfehlung  des

Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor

werden vom Rat  festgelegt und müssen den  Bedingungen für

vergleichbare Bedienstete ähnlicher  zwischenstaatlicher

Organisationen  entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und die  Mitglieder des Personals dürfen an

der Kaffee-Erzeugung,  am Kaffeehandel oder am  Kaffeetransport nicht

finanziell beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und

das  Personal von  keinem Mitglied  und keiner  Stelle außerhalb  der

Organisation Weisungen  einholen oder entgegennehmen. Sie  haben sich

jeder Handlung zu  enthalten, die mit ihrer  Stellung als

internationale Beamte, die  nur der  Organisation  verantwortlich

sind,  nicht vereinbar ist.  Jedes Mitglied verpflichtet sich,  den

ausschließlich internationalen  Charakter der  Obliegenheiten des

Exekutivdirektors und  des Personals  zu achten  und nicht  zu

versuchen,  sie bei  der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073828

Alte Dokumentnummer

N5198413750L