Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 22
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat kann Abmachungen zur Durchführung von Konsultationen und zur
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren
Spezialorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden
zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Diese Abmachungen können
auch finanzielle Abmachungen einschließen, die dem Rat zur
Erreichung der Ziele des Übereinkommens zweckdienlich erscheinen. Der Rat kann diese Organisationen und jede andere Organisation, die sich mit Kaffee befaßt, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.