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Art. 23

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch fünf - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 23

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Die  Rechtsstellung, die Privilegien  und Immunitäten  der

Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer

Experten sowie der  Vertreter der Mitglieder werden  für die Zeit, in

der sie sich  in  Wahrnehmung  ihrer  Aufgaben   im  Gebiet  des

Vereinigten Königreiches  von  Großbritannien und  Nordirland

aufhalten,  weiter durch das  zwischen der  Regierung des

Vereinigten Königreiches  von Großbritannien und Nordirland (im

folgenden als „Gastregierung'' bezeichnet) und der Organisation am

28. Mai 1969 geschlossene Amtssitzabkommen geregelt.

(3)  Das  in  Absatz  2 genannte  Amtssitzabkommen  ist  von  diesem

Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:

  a) durch ein Abkommen zwischen  der Gastregierung und der

     Organisation;

  b) falls der  Sitz der Organisation aus dem  Gebiete der

     Gastregierung verlegt wird; oder

  c) falls die Organisation zu bestehen aufhört.

(4)  Die Organisation  kann  mit einem  oder  mehreren anderen

Mitgliedern vom Rat  zu genehmigende Übereinkommen über  Privilegien

und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5) Die Regierungen  der Mitgliedsländer, abgesehen von  der

Gastregierung, gewähren  der Organisation  die gleichen

Erleichterungen in bezug  auf  Währungs- oder  Devisenbeschränkungen,

Unterhaltung  von Bankkonten und  Geldüberweisungen, die den

Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zugestanden werden.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073830

Alte Dokumentnummer

N5198413752L