Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTENKAPITEL römisch fünf - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 23
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der
Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer
Experten sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in
der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland
aufhalten, weiter durch das zwischen der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im
folgenden als „Gastregierung'' bezeichnet) und der Organisation am
28. Mai 1969 geschlossene Amtssitzabkommen geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen ist von diesem
Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:
a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung und der
Organisation;
b) falls der Sitz der Organisation aus dem Gebiete der
Gastregierung verlegt wird; oder
c) falls die Organisation zu bestehen aufhört.
(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über Privilegien
und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer, abgesehen von der
Gastregierung, gewähren der Organisation die gleichen
Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen,
Unterhaltung von Bankkonten und Geldüberweisungen, die den
Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zugestanden werden.