Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL VI - FINANZFRAGENKAPITEL römisch sechs - FINANZFRAGEN
Artikel 24
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegation beim Rat sowie für die
Delegierten im Exekutivkomitee und in den Ausschüssen des Rates oder
des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Regierungen
getragen.
(2) Die anderen für die Durchführung des Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäß Artikel 25
festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Der
Rat kann jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben.
(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.