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Art. 25

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2501.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 25

Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge

(1) In  der zweiten Hälfte  jedes Rechnungsjahres genehmigt  der Rat

den  Verwaltungs-Haushaltsplan  der  Organisation  für  das  folgende

Rechnungsjahr und setzt  den Beitrag jedes Mitgliedes  zum

Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes  zum Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr richtet sich  nach dem  Verhältnis  seiner Stimmenzahl

zum Zeitpunkt  der Genehmigung  des Haushaltsplanes  für das

betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl  aller Mitglieder. Tritt

jedoch  zu Beginn des Rechnungsjahres,  für das die  Beiträge

festgesetzt  werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den

Mitgliedern gemäß Artikel 13 Absatz  6 ein,  so werden  die Beiträge

für das  betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der

Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so

berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes  eines

Mitgliedes  oder  die  sich   daraus  ergebende Neuverteilung der

Stimmen außer Betracht bleiben.

(3) Den ersten  Beitrag eines Mitgliedes, das  der Organisation nach

dem Inkrafttreten dieses  Übereinkommens beitritt, setzt der  Rat auf

der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für

das laufende  Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnittes  fest, ohne

jedoch die für das laufende  Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder

festgesetzten Beiträge zu ändern.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073832

Alte Dokumentnummer

N5198413754L