Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 25
Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat
den Verwaltungs-Haushaltsplan der Organisation für das folgende
Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zum
Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl
zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltsplanes für das
betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt
jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge
festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den
Mitgliedern gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge
für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der
Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so
berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines
Mitgliedes oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der
Stimmen außer Betracht bleiben.
(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach
dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf
der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für
das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne
jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder
festgesetzten Beiträge zu ändern.