Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 26

Beitragsleistung

(1) Die Beiträge zum  Verwaltungs-Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr sind in  frei konvertierbarer  Währung  am ersten  Tag

des  betreffenden Rechnungsjahres zu entrichten.

(2) Kommt ein  Mitglied seiner Verpflichtung zur  Entrichtung seines

vollen  Beitrages zum  Verwaltungs-Haushaltsplan  nicht binnen  sechs

Monaten nach Fälligkeit  des Beitrages nach, so wird  ihm sowohl sein

Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der

Beitrag  entrichtet  ist.  Jedoch werden  dem  Mitglied  weder  seine

anderen Rechte entzogen, noch wird  es von seinen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen befreit, es sei denn,  daß der Rat dies mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschließt.

(3) Ein  Mitglied, dem sein Stimmrecht  entweder nach Absatz  2 oder

nach Artikel 42,  45, 47, 55 oder 58 zeitweilig  entzogen worden ist,

bleibt dennoch zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073833

Alte Dokumentnummer

N5198413755L