Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 26
Beitragsleistung
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung am ersten Tag
des betreffenden Rechnungsjahres zu entrichten.
(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Entrichtung seines
vollen Beitrages zum Verwaltungs-Haushaltsplan nicht binnen sechs
Monaten nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm sowohl sein
Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der
Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine
anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat dies mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschließt.
(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder nach Absatz 2 oder
nach Artikel 42, 45, 47, 55 oder 58 zeitweilig entzogen worden ist,
bleibt dennoch zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.