Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 27
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird dem Rat so bald wie möglich eine von unabhängigen Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
Dokumentnummer
NOR12073834
Alte Dokumentnummer
N5198413756L