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KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGENKAPITEL römisch zwei - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(1) „Kaffee'' die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,
gleichgültig ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und
einschließlich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder
löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:
als „Rohkaffee'' wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;
b) als „getrocknete Kaffeefrucht'' wird die getrocknete Frucht des
Kaffeestrauches bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten
Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;
c) als „ungeschälter Kaffee'' wird die grüne Kaffeebohne in der
Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten
Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des
ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;
d) als „gerösteter Kaffee'' wird schwach bis stark gerösteter
Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um
den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees
mit 1,19 zu multiplizieren;
e) als „koffeinfreier Kaffee'' wird roher, gerösteter oder
löslicher Kaffee bezeichnet, dem das Koffein entzogen ist; um
den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees
in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw.
2,6 zu multiplizieren;
f) als „flüssiger Kaffee'' werden die wasserlöslichen, festen
Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und
in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen
Kaffee zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen
Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;
g) als „löslicher Kaffee'' werden die aus geröstetem Kaffee
gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile
bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum
Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen
Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.
(2) „Sack'' 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee; „Tonne''
eine metrische Tonne von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und
„englisches Pfund'' 453,597 Gramm;
(3) „Kaffeejahr'' den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1.
Oktober bis 30. September;
(4) „Organisation'', „Rat'' und „Exekutivkomitee'' die
internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat
und das Exekutivkomitee;
(5) „Mitglied'' eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel
4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation; ein oder
mehrere bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft
gemäß Artikel 5 erklärt worden ist; oder zwei oder mehrere
Vertragsparteien oder bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6
oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;
(6) „Ausfuhr-Mitglied'' oder „Ausfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;
(7) „Einfuhr-Mitglied'' oder „Einfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;
(8) „Erzeuger-Mitglied'' oder „Erzeugerland'' ein Mitglied oder
ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;
(9) „beiderseitige einfache Mehrheit'' die Mehrheit der von den
anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit
der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit'' die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die
Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
(11) „Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt, sofern nichts
anderes bestimmt ist;
(12) „ausführbare Erzeugung'' die gesamte Kaffee-Erzeugung eines
Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr oder Erntejahr abzüglich der in
diesem Jahr für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;
(13) „verfügbare Ausfuhrmenge'' die ausführbare Erzeugung eines
Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr zuzüglich der angesammelten Vorräte
aus früheren Jahren;
(14) „zustehende Ausfuhrmenge'' die gesamte Kaffeemenge, die ein
Mitglied nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausführen darf,
jedoch ausschließlich der Ausfuhren, die nach Artikel 44 nicht auf
Quoten angerechnet werden;
(15) „Fehlbestände'' jede Menge, um die die jährlich einem
Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr zustehende
Ausfuhrmenge die innerhalb der ersten Hälfte des Kaffeejahres
festgestellte Kaffeemenge übersteigt,
a) die das Mitglied für die Ausfuhr verfügbar hat, berechnet auf
der Grundlage von Vorräten und Ernteprognose, oder
b) die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten in jenem Kaffeejahr
auszuführen zu beabsichtigen.
(16) „Fehlliefermenge'' die Differenz zwischen der einem
Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr jährlich
zustehenden Ausfuhrmenge und der Kaffeemenge, die dieses Mitglied
in diesem Kaffeejahr nach Quotenmärkten ausgeführt hat, außer
diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände'', wie im Absatz 15 dieses Artikels bestimmt.