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Art. 3

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch zwei - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

(1)  „Kaffee''   die  Bohnen   und  Früchte   des  Kaffeestrauches,

gleichgültig  ob ungeschält  oder geschält,  roh  oder geröstet,  und

einschließlich   des   gemahlenen,  koffeinfreien,   flüssigen   oder

löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Litera a
    als „Rohkaffee'' wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;

  b) als „getrocknete Kaffeefrucht'' wird die getrocknete Frucht des

     Kaffeestrauches  bezeichnet;  um  den Gegenwert der getrockneten

     Kaffeefrucht zum Rohkaffee  festzustellen,  ist das Nettogewicht

     der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;

  c) als  „ungeschälter Kaffee'' wird  die grüne Kaffeebohne  in der

     Pergamenthülse  bezeichnet;  um  den  Gegenwert des ungeschälten

     Kaffees zum Rohkaffee  festzustellen, ist  das Nettogewicht  des

     ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

  d) als „gerösteter  Kaffee'' wird  schwach  bis  stark  gerösteter

     Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees  bezeichnet;  um

     den Gegenwert  des  gerösteten Kaffees zum Rohkaffee

     festzustellen, ist das Nettogewicht  des  gerösteten  Kaffees

     mit 1,19 zu multiplizieren;

  e) als  „koffeinfreier Kaffee''  wird  roher, gerösteter oder

     löslicher Kaffee  bezeichnet,  dem das Koffein entzogen ist; um

     den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee

     festzustellen, ist das Nettogewicht des  koffeinfreien Kaffees

     in roher, gerösteter oder löslicher Form  mit 1, 1,19 bzw.

2,6 zu multiplizieren;

  f) als „flüssiger Kaffee'' werden  die wasserlöslichen, festen

     Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und

     in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen

     Kaffee zum Rohkaffee  festzustellen, ist  das  Nettogewicht

     der  im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen

     Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;

  g) als „löslicher Kaffee'' werden die aus geröstetem Kaffee

     gewonnenen getrockneten,  wasserlöslichen,  festen Bestandteile

     bezeichnet; um den Gegenwert  des löslichen Kaffees zum

     Rohkaffee festzustellen, ist  das  Nettogewicht  des löslichen

     Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

(2) „Sack'' 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee; „Tonne''

eine metrische Tonne von  1 000 kg oder 2 204,6  englischen Pfund und

„englisches Pfund'' 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr'' den Zeitabschnitt eines  Jahres, gerechnet vom 1.

Oktober bis 30. September;

(4) „Organisation'',  „Rat'' und „Exekutivkomitee''  die

internationale Kaffee-Organisation,  den Internationalen  Kaffeerat

und  das Exekutivkomitee;

(5) „Mitglied'' eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel

4 Absatz  3 bezeichneten  zwischenstaatlichen Organisation;  ein oder

mehrere bezeichnete  Gebiete, für  die eine  getrennte Mitgliedschaft

gemäß  Artikel  5   erklärt  worden  ist;  oder   zwei  oder  mehrere

Vertragsparteien oder bezeichnete  Gebiete, die sich gemäß  Artikel 6

oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;

(6) „Ausfuhr-Mitglied'' oder „Ausfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

(7) „Einfuhr-Mitglied'' oder „Einfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

(8) „Erzeuger-Mitglied''  oder „Erzeugerland''  ein Mitglied  oder

ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;

(9) „beiderseitige einfache Mehrheit'' die Mehrheit der von den

anwesenden und  abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern  und die  Mehrheit

der von den  anwesenden und abstimmenden  Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(10) „beiderseitige  Zweidrittelmehrheit'' die  Zweidrittelmehrheit

der von den  anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern  und die

Zweidrittelmehrheit   der  von   den   anwesenden  und   abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(11) „Inkrafttreten''  den Zeitpunkt,  zu dem  dieses Übereinkommen

entweder vorläufig oder  endgültig in Kraft tritt,  sofern nichts

anderes bestimmt ist;

(12) „ausführbare  Erzeugung'' die  gesamte Kaffee-Erzeugung  eines

Ausfuhrlandes in  einem Kaffeejahr  oder Erntejahr  abzüglich der  in

diesem Jahr für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;

(13)  „verfügbare Ausfuhrmenge''  die  ausführbare Erzeugung  eines

Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr zuzüglich der angesammelten Vorräte

aus früheren Jahren;

(14) „zustehende  Ausfuhrmenge'' die  gesamte Kaffeemenge,  die ein

Mitglied nach den Bestimmungen  dieses Übereinkommens ausführen darf,

jedoch ausschließlich  der Ausfuhren, die  nach Artikel 44  nicht auf

Quoten angerechnet werden;

(15) „Fehlbestände''  jede Menge,  um die  die jährlich  einem

Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten  Kaffeejahr zustehende

Ausfuhrmenge die  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Kaffeejahres

festgestellte Kaffeemenge übersteigt,

  a) die  das Mitglied für die  Ausfuhr verfügbar hat,  berechnet auf

     der Grundlage von Vorräten und Ernteprognose, oder

  b) die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten in jenem Kaffeejahr

     auszuführen zu beabsichtigen.

(16)  „Fehlliefermenge''  die  Differenz zwischen  der  einem

Ausfuhr-Mitglied in einem  bestimmten  Kaffeejahr jährlich

zustehenden Ausfuhrmenge  und der  Kaffeemenge,  die  dieses Mitglied

in  diesem Kaffeejahr nach  Quotenmärkten ausgeführt hat, außer

diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände'', wie im Absatz 15 dieses Artikels bestimmt.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073810

Alte Dokumentnummer

N5198413732L