Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 30
Grundquoten
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 31 und 32 hat jedes
Ausfuhr-Mitglied Anspruch auf eine Grundquote. Vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 werden die Grundquoten für die
Zuteilung des festen Anteils der jährlichen Quote gemäß den
Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels herangezogen.
(2) Bis zum 30. September 1984 legt der Rat die Grundquoten für
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fest, die mit 1. Oktober
1984 in Kraft treten. Vor Ablauf dieses Zeitabschnittes legt der Rat
erforderlichenfalls die Grundquoten für die verbleibende Laufzeit
dieses Übereinkommens fest.
(3) Legt der Rat keine Grundquoten gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels fest und sofern der Rat nichts
anderes beschließt, werden Quoten unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 33 ausgesetzt.
(4) Quoten können jederzeit nach ihrer Aufhebung gemäß Absatz 3
dieses Artikels wiedereingeführt werden, sobald der Rat die
Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegt hat,
sofern die in Artikel 33 angeführten Preisbedingungen erfüllt sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Angola unter den in Anlage 1 angeführten Bedingungen Anwendung.