Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 31
Von Grundquoten ausgenommene Ausfuhr-Mitglieder
(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten Gesamtjahresquote entspricht.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Quote wird unter den im Anhang 2
angeführten Mitgliedern gemäß dem in Spalte 1 dieser Anlage
aufscheinenden Hundertsatz aufgeteilt.
(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied kann jederzeit den
Rat um Festsetzung einer Grundquote ersuchen. Wird für eines dieser
Länder eine Grundquote festgelegt, wird der im Absatz 1 angeführte
Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.
(4) Tritt ein Ausfuhrland dem Übereinkommen bei und unterliegt es
den Bestimmungen dieses Artikels, teilt der Rat dem Mitglied eine
Quote zu und der im Absatz 1 dieses Artikels angeführte Hundertsatz
wird verhältnismäßig erhöht.
(5) Von den in Anlage 2 angeführten Mitgliedern sind lediglich die,
deren Jahresquote 100 000 Sack übersteigt, den Bestimmungen der
Artikel 36 und 37 unterworfen.
(6) Sowohl Burundi als auch Rwanda erhalten folgende jährliche
Ausfuhrquoten:
a) für das Kaffeejahr 1983/84: 450 000 Sack;
b) für darauffolgende Kaffeejahre während der Laufzeit dieses
Übereinkommens: 470 000 Sack.
(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Artikels 30
Absatz 2 fest, werden der im Absatz 1 angeführte Hundertsatz und die
im Absatz 6 lit. b dieses Artikels angeführte Menge überprüft und
können geändert werden.
(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 41 werden die
von den im Anhang 2 angeführten Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen
Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten unter den anderen im
Anhang 2 angeführten Mitgliedern, die in der Lage und auch bereit
sind, die Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.