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Art. 31

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 31

Von Grundquoten ausgenommene Ausfuhr-Mitglieder

(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten Gesamtjahresquote entspricht.

(2) Die  in Absatz  1 angeführte Quote  wird unter  den im  Anhang 2

angeführten  Mitgliedern gemäß  dem in  Spalte 1  dieser Anlage

aufscheinenden Hundertsatz aufgeteilt.

(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied kann jederzeit den

Rat um Festsetzung  einer Grundquote ersuchen. Wird  für eines dieser

Länder eine  Grundquote festgelegt, wird  der im Absatz  1 angeführte

Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.

(4) Tritt  ein Ausfuhrland dem  Übereinkommen bei und  unterliegt es

den Bestimmungen  dieses Artikels,  teilt der  Rat dem  Mitglied eine

Quote zu und  der im Absatz 1 dieses  Artikels angeführte Hundertsatz

wird verhältnismäßig erhöht.

(5) Von den in Anlage 2  angeführten Mitgliedern sind lediglich die,

deren  Jahresquote 100  000  Sack  übersteigt, den  Bestimmungen  der

Artikel 36 und 37 unterworfen.

(6)  Sowohl Burundi  als  auch  Rwanda erhalten  folgende  jährliche

Ausfuhrquoten:

  a) für das Kaffeejahr 1983/84: 450 000 Sack;

  b)  für  darauffolgende  Kaffeejahre während  der  Laufzeit  dieses

Übereinkommens: 470 000 Sack.

(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Artikels 30

Absatz 2 fest, werden der im  Absatz 1 angeführte Hundertsatz und die

im Absatz  6 lit.  b dieses Artikels  angeführte Menge  überprüft und

können geändert werden.

(8) Vorbehaltlich der  Bestimmungen der Artikel 6 und  41 werden die

von den im Anhang  2 angeführten Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen

Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten unter den anderen im

Anhang 2  angeführten Mitgliedern,  die in der  Lage und  auch bereit

sind, die Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073838

Alte Dokumentnummer

N5198413760L