Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 32
Bestimmungen über die Anpassung von Grundquoten
(1) Tritt ein Einfuhrland, das weder Mitglied des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 noch Mitglied des verlängerten
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war, diesem Übereinkommen
bei, so nimmt der Rat eine Anpassung der sich aus der Anwendung der
Bestimmungen des Artikels 30 ergebenden Grundquoten vor.
(2) Bei der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Anpassung ist
entweder die durchschnittliche Menge der Ausfuhren
einzelner Ausfuhr-Mitglieder nach dem betreffenden Einfuhrland in
der Zeit von 1976 bis 1982 oder der verhältnismäßige Anteil
einzelner Ausfuhr-Mitglieder an den durchschnittlichen
Einfuhrmengen des betreffenden Landes im gleichen Zeitabschnitt zu
berücksichtigen.
(3) Der Rat genehmigt die Angaben, die als Grundlage für die
erforderlichen Berechnungen zur Anpassung der Grundquoten dienen
sollen, sowie die Kriterien, nach denen die Bestimmungen dieses
Artikels anzuwenden sind.