Text
Artikel 33
Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige Aufhebung und
Wiedereinführung von Quoten
(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung des
Quotensystems gemäß den entsprechenden Artikeln dieses Kapitels
nicht fest und beschließt er nicht anders, bleiben die Quoten zu
Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der zusammengesetzte
Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich dem
höchsten Preis des vom Rat gemäß Artikel 38 für die
Aufwärtsanpassung für das vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten
Preisrahmens ist oder darunter liegt.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten
ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-
Durchschnitt an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH
oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von
Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt, daß alle
anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen an die vom Rat festgesetzte
Gesamtjahresquote bereits angewendet wurden, oder
b) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-
Durchschnitt an 45 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH
oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von
Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, und vorausgesetzt, daß
etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen an dem Tag, an welchem
der gleitende Zwei-Wochen-Durchschnitt diesen Preis erreicht,
angewendet werden.
(3) Werden Quoten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für länger als 12
Monate aufgehoben, tritt der Rat zusammen, um den gemäß den
Bestimmungen des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu ändern.
(4) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten gemäß
Absatz 6 dieses Artikels wiedereingeführt, wenn der
zusammengesetzte Richtpreis in seinem gleitenden
Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich oder niedriger ist als die
Mitteleinheit, zuzüglich 3,5 vH, zwischen dem höchsten Preis für
die Aufwärtsanpassung von Quoten und dem nied- rigsten Preis für
die Abwärtsanpassung von Quoten in dem zuletzt vom Rat
eingerichteten Preisrahmen.
(5) Bleiben Quoten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft, setzt
der Exekutivdirektor unverzüglich unter Zugrundelegung des
Nichtvorhandenseins von Kaffee auf den Quotenmärkten eine gemäß der
im Artikel 34 festgelegten Kriterien geschätzte Gesamtjahresquote
fest; diese Quote wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und
35 zugeteilt. Die Quoten werden, sofern nichts anderes bestimmt ist,
für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt.
(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses Artikels angeführten
Preisbedingungen gegeben, so treten Quoten so bald wie möglich in
Kraft; auf keinen Fall aber später als in dem Vierteljahr, das der
Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen folgt. Die Quoten
werden, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt. Sind die
Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten vom Rat nicht vorher
festgelegt worden, so setzt der Exekutivdirektor gemäß Absatz 5
dieses Artikels eine Quote fest; diese Quote wird den
Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und 35 zugeteilt.
(7) Der Rat wird einberufen:
a) im ersten Viertel des Kaffeejahres, wenn die Quoten gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in Kraft bleiben;
und
b) im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 4 dieses Artikels wiedereingeführt worden sind.
Der Rat setzt einen Preisrahmen oder mehrere Preisrahmen fest und
überprüft und ändert erforderlichenfalls für einen bestimmten
Zeitabschnitt, für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die
Quoten, sofern dieser Zeitabschnitt nicht zwölf Monate
überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres gerechnet, an dem
Quoten in Kraft bleiben oder an dem die Wiedereinführung der Quoten
stattfindet, je nachdem welcher Fall zutrifft. Setzt der Rat in dem
ersten Vierteljahr, das der Anwendung der Bestimmungen der
Absätze 1 und 4 dieses Artikels folgt, keinen Preisrahmen oder
keine Preisrahmen fest und einigt er sich nicht über Quoten,
werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten Quoten zeitweilig aufgehoben.