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Art. 33

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 33

Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige Aufhebung und

Wiedereinführung von Quoten

(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung des

Quotensystems gemäß  den entsprechenden Artikeln  dieses Kapitels

nicht fest und beschließt  er nicht anders, bleiben  die Quoten zu

Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der  zusammengesetzte

Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich dem

höchsten Preis des vom Rat gemäß Artikel  38 für  die

Aufwärtsanpassung  für das  vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten

Preisrahmens ist oder darunter liegt.

(2) Sofern  der Rat  nicht anders  beschließt, werden  Quoten

ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  a) wenn der zusammengesetzte  Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-

     Durchschnitt  an 30  aufeinanderfolgenden  Börsentagen um 3,5 vH

     oder mehr über dem  höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von

     Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt,  daß alle

     anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen  an  die vom Rat festgesetzte

     Gesamtjahresquote bereits angewendet wurden, oder

  b) wenn der zusammengesetzte  Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-

     Durchschnitt  an 45  aufeinanderfolgenden Börsentagen  um 3,5 vH

     oder mehr über dem höchsten Preis für  die Aufwärtsanpassung von

     Quoten im geltenden  Preisrahmen  bleibt, und vorausgesetzt, daß

     etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen  an dem Tag, an welchem

     der gleitende  Zwei-Wochen-Durchschnitt  diesen  Preis erreicht,

     angewendet werden.

(3) Werden Quoten  gemäß Absatz 2 dieses Artikels für  länger als 12

Monate  aufgehoben,  tritt  der  Rat   zusammen,  um  den  gemäß  den

Bestimmungen des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen

und erforderlichenfalls zu ändern.

(4) Sofern der Rat nicht anders  beschließt, werden Quoten gemäß

Absatz 6 dieses Artikels  wiedereingeführt, wenn  der

zusammengesetzte Richtpreis in seinem gleitenden

Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich oder niedriger ist als  die

Mitteleinheit, zuzüglich 3,5  vH, zwischen dem höchsten Preis  für

die  Aufwärtsanpassung von  Quoten und  dem nied- rigsten Preis für

die Abwärtsanpassung von  Quoten in dem zuletzt vom Rat

eingerichteten Preisrahmen.

(5) Bleiben  Quoten gemäß Absatz 1  dieses Artikels in  Kraft, setzt

der   Exekutivdirektor   unverzüglich    unter   Zugrundelegung   des

Nichtvorhandenseins von Kaffee  auf den Quotenmärkten eine  gemäß der

im  Artikel 34  festgelegten  Kriterien geschätzte  Gesamtjahresquote

fest; diese Quote  wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß  Artikel 31 und

35 zugeteilt. Die Quoten werden,  sofern nichts anderes bestimmt ist,

für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt.

(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses Artikels angeführten

Preisbedingungen gegeben,  so treten  Quoten so  bald wie  möglich in

Kraft; auf  keinen Fall aber später  als in dem Vierteljahr,  das der

Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen  folgt. Die Quoten

werden, sofern in diesem Übereinkommen  nichts anderes bestimmt ist,

für die Dauer von  vier Vierteljahren festgelegt. Sind  die

Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten  vom Rat nicht  vorher

festgelegt  worden, so setzt der Exekutivdirektor gemäß Absatz  5

dieses Artikels eine Quote fest; diese Quote  wird den

Ausfuhr-Mitgliedern gemäß  Artikel 31 und 35 zugeteilt.

(7) Der Rat wird einberufen:

  a) im  ersten Viertel des Kaffeejahres,  wenn die Quoten  gemäß den

     Bestimmungen  des  Absatzes 1 dieses  Artikels in Kraft bleiben;

     und

  b) im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten gemäß den Bestimmungen des

     Absatzes 4 dieses Artikels wiedereingeführt worden sind.

Der Rat  setzt einen Preisrahmen  oder mehrere Preisrahmen  fest und

überprüft  und   ändert  erforderlichenfalls  für   einen  bestimmten

Zeitabschnitt, für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die

Quoten, sofern  dieser Zeitabschnitt  nicht zwölf  Monate

überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres gerechnet, an dem

Quoten in Kraft bleiben oder an  dem die Wiedereinführung der  Quoten

stattfindet, je nachdem welcher Fall  zutrifft. Setzt der Rat in  dem

ersten Vierteljahr, das der  Anwendung der Bestimmungen der

Absätze 1  und 4 dieses Artikels folgt,  keinen Preisrahmen oder

keine Preisrahmen  fest und einigt er  sich nicht  über Quoten,

werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten Quoten zeitweilig aufgehoben.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073840

Alte Dokumentnummer

N5198413762L