Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 34
Festsetzung der Gesamtjahresquoten
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33 setzt der Rat auf
seiner letzten ordentlichen Tagung im Kaffeejahr eine
Gesamtjahresquote fest und berücksichtigt dabei unter anderem:
a) den geschätzten Jahresverbrauch der Einfuhr-Mitglieder;
b) die geschätzten Einfuhren der Mitglieder aus anderen
Einfuhr-Mitgliedern und aus Nichtmitgliedsländern;
c) die geschätzten Veränderungen in der Höhe der Lagerbestände in
Einfuhr-Mitgliedsländern und in Freihäfen;
d) die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 40
betreffend Fehlbestände und Aufteilung der Fehlbestände; und
e) bezüglich der Wiedereinführung von Quoten gemäß Artikel 33
Absatz 4 die Ausfuhren von Ausfuhr-Mitgliedern nach
Einfuhr-Mitgliedern und Nichtmitgliedsländern während des
der Wiedereinführung von Quoten vorangehenden Zeitabschnittes von zwölf Monaten.