Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 35
Zuteilung der Jahresquoten
(1) Auf Grund des gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 gefaßten
Beschlusses und nach Abzug der zur Erfüllung der Bestimmungen des
Artikels 31 benötigten Kaffeemenge werden die Jahresquoten von
Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote für das
Kaffeejahr 1983/84 haben, ihnen in den im Anhang 3 angeführten
Anteilen zugeteilt.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 werden den
Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote haben,
Jahresquoten in festen und veränderlichen Anteilen gemäß dem
Beschluß unter den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug der
zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 31 benötigten
Kaffeemengen zugeteilt. Der feste Anteil entspricht 70 vH der den
Bestimmungen des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote und wird
auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der
veränderliche Anteil entspricht 30 vH der den Bestimmungen des
Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote. Diese Anteile können vom
Rat geändert werden, jedoch darf der feste Anteil nie weniger als
70 vH betragen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses
Artikels wird der veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-Mitglieder
in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die überprüften
Lagerbestände jedes Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften
Gesamtlagerbestand aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten erhalten
haben, steht, mit der Maßgabe, daß kein Mitglied einen Anteil am
veränderlichen Teil der Quote erhält, der mehr als 40 vH der
Gesamtmenge des veränderlichen Teiles beträgt, es sei denn, daß
der Rat eine abweichende Grenze festlegt.
(3) Als im Sinne dieses Artikels in Betracht zu ziehende
Lagerbestände gelten jene, die gemäß den entsprechenden Vorschriften
für die Überprüfung der Lagerbestände festgestellt wurden.