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Art. 35

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3501.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 35

Zuteilung der Jahresquoten

(1) Auf  Grund des gemäß den  Bestimmungen des Artikels  34 gefaßten

Beschlusses und  nach Abzug  der zur  Erfüllung der  Bestimmungen des

Artikels 31 benötigten  Kaffeemenge werden die Jahresquoten  von

Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote für das

Kaffeejahr 1983/84 haben,  ihnen in den im  Anhang 3 angeführten

Anteilen zugeteilt.

(2)  Mit   Wirksamkeit  vom   1.  Oktober   1984  werden   den

Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf  eine Grundquote haben,

Jahresquoten in  festen und veränderlichen  Anteilen gemäß dem

Beschluß unter den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug der

zur Erfüllung der Bestimmungen des  Artikels 31 benötigten

Kaffeemengen  zugeteilt. Der feste Anteil  entspricht 70 vH der  den

Bestimmungen des  Artikels 31 angepaßten  Gesamtjahresquote  und wird

auf  die  Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 30  aufgeteilt. Der

veränderliche Anteil  entspricht 30 vH der den Bestimmungen des

Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote.  Diese Anteile können  vom

Rat geändert werden, jedoch  darf der feste Anteil nie weniger als

70 vH betragen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses

Artikels wird  der veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-Mitglieder

in   dem  Verhältnis   aufgeteilt,  in   dem  die überprüften

Lagerbestände jedes  Ausfuhr-Mitgliedes zum  überprüften

Gesamtlagerbestand aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten erhalten

haben, steht,  mit der  Maßgabe, daß  kein Mitglied  einen Anteil  am

veränderlichen Teil der Quote erhält, der  mehr als 40 vH der

Gesamtmenge des  veränderlichen Teiles  beträgt, es sei  denn, daß

der Rat eine abweichende Grenze festlegt.

(3)  Als   im  Sinne  dieses   Artikels  in  Betracht   zu  ziehende

Lagerbestände gelten jene, die  gemäß den entsprechenden Vorschriften

für die Überprüfung der Lagerbestände festgestellt wurden.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073842

Alte Dokumentnummer

N5198413764L