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Art. 36

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 36

Vierteljahresquoten

(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten gemäß Artikel 35

Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 31

teilt der  Rat  jedem  Ausfuhr-Mitglied  Vierteljahresquoten  zu,  um

eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit Kaffee in dem

Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.

(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind diese Quoten

normalerweise 25  vH der  Jahresquote jedes Mitgliedes.  Der Rat

kann die Änderung der  Vierteljahresquote von  zwei oder  mehreren

Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt,  daß dies  nicht die

Gesamtquote für  das Vierteljahr  verändert.  Sind  Ausfuhren eines

Mitgliedes  in  einem Vierteljahr niedriger als seine Quote für

dieses Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge der Quote

für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.

(3)  Die   Bestimmungen  dieses   Artikels  finden   auch  auf   die

Durchführung des Artikels 33 Absatz 5 und 6 Anwendung.

(4)  Vertritt  ein  Ausfuhr-Mitglied   auf  Grund  außergewöhnlicher

Umstände die Auffassung,  daß die im Absatz 2  dieses Artikels

vorgesehenen Beschränkungen  seine Wirtschaft  voraussichtlich

ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat  auf Ersuchen dieses

Mitgliedes geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 56  treffen. Das

betreffende Mitglied muß einen  Nachweis der  Schädigung erbringen

und die  Erhaltung der Preisstabilität ausreichend  gewährleisten.

Der  Rat darf  jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen,  mehr als

35 vH  seiner Jahresquote im ersten Vierteljahr, 65 vH in  den ersten

zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei Vierteljahren auszuführen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073843

Alte Dokumentnummer

N5198413765L