Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 36
Vierteljahresquoten
(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten gemäß Artikel 35
Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 31
teilt der Rat jedem Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten zu, um
eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit Kaffee in dem
Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind diese Quoten
normalerweise 25 vH der Jahresquote jedes Mitgliedes. Der Rat
kann die Änderung der Vierteljahresquote von zwei oder mehreren
Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt, daß dies nicht die
Gesamtquote für das Vierteljahr verändert. Sind Ausfuhren eines
Mitgliedes in einem Vierteljahr niedriger als seine Quote für
dieses Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge der Quote
für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die
Durchführung des Artikels 33 Absatz 5 und 6 Anwendung.
(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund außergewöhnlicher
Umstände die Auffassung, daß die im Absatz 2 dieses Artikels
vorgesehenen Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich
ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf Ersuchen dieses
Mitgliedes geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 56 treffen. Das
betreffende Mitglied muß einen Nachweis der Schädigung erbringen
und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend gewährleisten.
Der Rat darf jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen, mehr als
35 vH seiner Jahresquote im ersten Vierteljahr, 65 vH in den ersten
zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei Vierteljahren auszuführen.