Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 37
Anpassung der Jahres- und Vierteljahresquoten
(1) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der Rat die gemäß Artikel
33, 35 und 36 zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten ändern.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 und 2 und
sofern Artikel 31 und Artikel 39 Absatz 3 nichts anderes bestimmen,
werden die Quoten jedes Ausfuhr-Mitgliedes im gleichen Hundertsatz
geändert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels kann
der Rat, wenn es die Marktlage nach seiner Ansicht erfordert,
Anpassungen innerhalb der laufenden und verbleibenden
Vierteljahresquoten der Ausfuhrländer vornehmen, ohne jedoch die
Jahresquoten zu ändern.