Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung
vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens
ausgesetzt.
(Resolution 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 38
Preismaßnahmen
(1) Der Rat richtet ein System von Richtpreisen ein, aus dem sich
ein täglicher zusammengesetzter Richtpreis ergibt.
(2) Auf der Grundlage dieses Systems kann der Rat Preisrahmen und
Preisabstufungen für die wichtigsten Kaffeegruppen sowie einen
zusammengesetzten Preisrahmen festsetzen.
(3) Bei der Festsetzung und Anpassung von Preisrahmen im Sinne
dieses Artikels berücksichtigt der Rat das jeweilige Niveau und die
Tendenz der Kaffeepreise einschließlich ihrer Auswirkungen auf:
- die Höhe und die Entwicklung des Verbrauches und der Produktion
sowie die Lagerbestände in den Einfuhr- und Ausfuhrländern;
Änderungen im Weltwährungssystem;
die Entwicklung der Inflation oder Deflation in der Welt; und
andere Faktoren, die die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.
Der Exekutivdirektor beschafft die erforderlichen Unterlagen, damit der Rat die vorstehenden Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen kann.