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Art. 39

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3901.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 39

Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten

(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen, um ein System

für die  anteilsmäßige Anpassung der  Quoten an  Änderungen innerhalb

des  im   Artikel  38  vorgesehenen   zusammengesetzten  Richtpreises

aufzustellen.

(2) Dieses System enthält Bestimmungen  über Preisrahmen, die Anzahl

der Börsentage, während  denen die Notierung erfolgt,  sowie die Zahl

und das Ausmaß der Anpassungen.

(3)  Der  Rat kann  ein  System  für  die  Anpassung der  Quoten  an

Änderungen der  Preise der wichtigsten Kaffeegruppen  aufstellen. Der

Rat führt  eine Prüfung über  die Durchführbarkeit eines  solchen

Systems durch.  Der  Rat  beschließt, ob  dieses  System  während

des Kaffeejahres  1983/84 Anwendung  finden soll.  Ebenso beschließt

der Rat, ob das  System anzuwenden ist, sobald der  Rat einen

zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073846

Alte Dokumentnummer

N5198413768L