Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 39
Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten
(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen, um ein System
für die anteilsmäßige Anpassung der Quoten an Änderungen innerhalb
des im Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten Richtpreises
aufzustellen.
(2) Dieses System enthält Bestimmungen über Preisrahmen, die Anzahl
der Börsentage, während denen die Notierung erfolgt, sowie die Zahl
und das Ausmaß der Anpassungen.
(3) Der Rat kann ein System für die Anpassung der Quoten an
Änderungen der Preise der wichtigsten Kaffeegruppen aufstellen. Der
Rat führt eine Prüfung über die Durchführbarkeit eines solchen
Systems durch. Der Rat beschließt, ob dieses System während
des Kaffeejahres 1983/84 Anwendung finden soll. Ebenso beschließt
der Rat, ob das System anzuwenden ist, sobald der Rat einen
zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.