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Art. 4

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch drei - MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen wechseln.

(3) Jede Bezugnahme  in diesem Übereinkommen auf  eine Regierung ist

dahin auszulegen,  daß darin die  Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

oder jede andere zwischenstaatliche  Organisation eingeschlossen ist,

die vergleichbare  Zuständigkeiten für die Verhandlung,  den Abschluß

und  die Anwendung  internationaler  Übereinkommen, insbesondere  von

Grundstoffübereinkommen, besitzt.

(4) Diese  zwischenstaatlichen Organisationen  verfügen selbst  über

keine  Stimme;  sie sind  aber  bei  einer  Abstimmung über  in  ihre

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten berechtigt,  die Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten  gemeinsam  abzugeben.  In  diesen  Fällen  sind  die

Mitgliedstaaten dieser  zwischenstaatlichen Organisationen  nicht

berechtigt, ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.

(5) Artikel 16  Absatz 1 findet auf  diese zwischenstaatlichen

Organisationen keine Anwendung; sie können  jedoch an den

Erörterungen im Exekutivkomitee  über   Angelegenheiten  teilnehmen,

die  in   ihre Zuständigkeit  fallen. Bei  Abstimmungen über  in ihre

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten können die Stimmen, die ihre

Mitgliedstaaten im  Exekutivkomitee abzugeben  berechtigt sind,  von

jedem  einzelnen dieser Mitgliedstaaten  unbeschadet der Bestimmungen

des  Artikels 19 Absatz 1 gemeinsam abgegeben werden.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073811

Alte Dokumentnummer

N5198413733L