Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL III - MITGLIEDSCHAFTKAPITEL römisch drei - MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen wechseln.
(3) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist
dahin auszulegen, daß darin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
oder jede andere zwischenstaatliche Organisation eingeschlossen ist,
die vergleichbare Zuständigkeiten für die Verhandlung, den Abschluß
und die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von
Grundstoffübereinkommen, besitzt.
(4) Diese zwischenstaatlichen Organisationen verfügen selbst über
keine Stimme; sie sind aber bei einer Abstimmung über in ihre
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten berechtigt, die Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In diesen Fällen sind die
Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen nicht
berechtigt, ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.
(5) Artikel 16 Absatz 1 findet auf diese zwischenstaatlichen
Organisationen keine Anwendung; sie können jedoch an den
Erörterungen im Exekutivkomitee über Angelegenheiten teilnehmen,
die in ihre Zuständigkeit fallen. Bei Abstimmungen über in ihre
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten können die Stimmen, die ihre
Mitgliedstaaten im Exekutivkomitee abzugeben berechtigt sind, von
jedem einzelnen dieser Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 19 Absatz 1 gemeinsam abgegeben werden.