Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 40
Fehlbestände und Fehlliefermengen
(1) Sind Quoten in Kraft zu Beginn eines Kaffeejahres, gibt jedes
Ausfuhr-Mitglied allfällig zu erwartende Fehlbestände auf die ihm
zustehende Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung unter den
Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen, die in der Lage und auch
bereit sind, die Fehlmengen auszuführen. Eine Menge, die der bis zum
6. Monat des Kaffeejahres nicht bekanntgegebenen und daher im
Kaffeejahr nicht neu verteilten Fehlmenge entspricht, wird der
Quote für das darauffolgende Jahr zugezählt und nur an die
Mitglieder neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen
Fehlbestände hatten.
(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres eingeführt werden.
(3) Vor dem Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 erläßt der Rat
Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels, um die
Bekanntgabe und Neuverteilung von Fehlbeständen und Erkennung von
Fehlliefermengen durchzusetzen.