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Art. 40

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4001.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 40

Fehlbestände und Fehlliefermengen

(1) Sind  Quoten in Kraft zu  Beginn eines Kaffeejahres,  gibt jedes

Ausfuhr-Mitglied  allfällig zu  erwartende Fehlbestände  auf die  ihm

zustehende Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung unter den

Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen,  die in  der Lage  und auch

bereit sind, die Fehlmengen auszuführen. Eine Menge,  die der bis zum

6. Monat des Kaffeejahres  nicht bekanntgegebenen und daher  im

Kaffeejahr nicht neu  verteilten Fehlmenge  entspricht, wird  der

Quote  für das darauffolgende Jahr zugezählt und nur an die

Mitglieder neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen

Fehlbestände hatten.

(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres eingeführt werden.

(3) Vor  dem Ablauf  des Kaffeejahres  1983/84 erläßt  der Rat

Vorschriften für  die Durchführung dieses  Artikels, um  die

Bekanntgabe und Neuverteilung von Fehlbeständen  und Erkennung von

Fehlliefermengen durchzusetzen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073847

Alte Dokumentnummer

N5198413769L