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Art. 42

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4201.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 42

Einhaltung der Quoten

(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die  Maßnahmen, die zur vollständigen

Einhaltung  aller  Bestimmungen  dieses  Übereinkommens  über  Quoten

erforderlich sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied selbst

getroffenen Maßnahmen  kann der Rat  dieses Mitglied  ersuchen,

zusätzliche Maßnahmen zur wirksamen Anwendung des  in diesem

Übereinkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht überschreiten.

(3) Überschreitet  ein Ausfuhr-Mitglied  in irgendeinem  Vierteljahr

seine Quote, so zieht der Rat von einer oder mehreren späteren Quoten

dieses Mitgliedes  eine Menge in Höhe  von 110 vH  der Überschreitung

ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 vorgesehen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied  seine Vierteljahresquote zum

drittenmal oder öfter,  so nimmt der Rat den gleichen  Abzug vor, wie

im Absatz  3 vorgesehen;  dem Mitglied wird  das Stimmrecht  so lange

entzogen, bis der Rat darüber beschließt, ob das betreffende Mitglied

nach Artikel 66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.

(6) Die  in Absatz 3,  4 und  5 dieses Artikels  vorgesehenen Abzüge

werden als Fehlbestände im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.

(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses

Artikels an,  sobald  die  erforderlichen  Informationen  zur

Verfügung stehen.

Schlagworte

Jahresquote

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073849

Alte Dokumentnummer

N5198413771L