Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 42
Einhaltung der Quoten
(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die Maßnahmen, die zur vollständigen
Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens über Quoten
erforderlich sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied selbst
getroffenen Maßnahmen kann der Rat dieses Mitglied ersuchen,
zusätzliche Maßnahmen zur wirksamen Anwendung des in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht überschreiten.
(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem Vierteljahr
seine Quote, so zieht der Rat von einer oder mehreren späteren Quoten
dieses Mitgliedes eine Menge in Höhe von 110 vH der Überschreitung
ab.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 vorgesehen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum
drittenmal oder öfter, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie
im Absatz 3 vorgesehen; dem Mitglied wird das Stimmrecht so lange
entzogen, bis der Rat darüber beschließt, ob das betreffende Mitglied
nach Artikel 66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.
(6) Die in Absatz 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Abzüge
werden als Fehlbestände im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.
(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses
Artikels an, sobald die erforderlichen Informationen zur
Verfügung stehen.