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Art. 43

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung

vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens

ausgesetzt.

(Resolution 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 43

Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten

(1) Jede Kaffeeausfuhr  eines Mitgliedes muß von  einem gültigen

Ursprungszeugnis begleitet  sein. Ursprungszeugnisse sind  nach

Maßgabe der vom  Rat erlassenen Vorschriften von  einer von dem

Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu

geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-Reexport eines Mitgliedes

von einem gültigen Reexportzeugnis  begleitet sein. Reexportzeugnisse

sind nach Maßgabe  der vom Rat erlassenen Vorschriften  von einer von

dem Mitglied bestimmten  und von der Organisation  anerkannten, hiezu

geeigneten  Stelle  auszustellen  und müssen  bescheinigen,  daß  der

betreffende  Kaffee  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Übereinkommens

eingeführt worden war.

(3) Die in diesem Artikel  erwähnten Vorschriften haben Bestimmungen

zu  enthalten,  die  ihre   Anwendung  auf  Einfuhr-Mitgliedergruppen

ermöglichen, die eine Zollunion bilden.

(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung, Gültigkeit,

Ausstellung und  Verwendung  von   Zeugnissen  erlassen  und

Maßnahmen ergreifen, um  Kaffee-Ausfuhrmarken gegen  Entrichtung

einer  vom Rat festzusetzenden Gebühr  auszugeben. Das  Anbringen

dieser  Marken auf Ursprungszeugnissen kann eines der für die

Gültigkeit dieser Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel  sein. Der Rat

kann  ähnliche Vorkehrungen für die Gültigkeit  anderer Zeugnisarten

und für  die Ausgabe anderer Arten von Kaffeemarken zu festzulegenden

Bedingungen treffen.

(5) Jedes Mitglied notifiziert der  Organisation die staatliche oder

nichtstaatliche Stelle, welche die in den  Absätzen 1 und 2 genannten

Aufgaben  durchführt. Die  Organisation  anerkennt ausdrücklich  eine

solche  nichtstaatliche  Stelle, nachdem  das  Mitglied  ausreichende

Nachweise über deren Eignung und  Bereitschaft erbracht hat, die

Aufgaben des  Mitgliedes  nach  den  auf  Grund  dieses

Übereinkommens erlassenen  Vorschriften und  Regeln wahrzunehmen.

Der  Rat kann  in begründeten Fällen jederzeit erklären, daß eine

bestimmte nichtstaatliche Stelle für ihn nicht länger  annehmbar

ist. Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch  eine

international anerkannte weltweite Organisation  alle erforderlichen

Schritte  ein,  um sich  jederzeit darüber unterrichten  zu können,

ob alle  Zeugnisarten ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet werden,

und um die Kaffeemengen festzustellen, die von jedem Mitglied

ausgeführt worden sind.

(6) Die nach Absatz 5  als Beurkundungsstelle anerkannte

nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen  über die

ausgestellten Zeugnisse  sowie  die  ihrer   Ausstellung

zugrundeliegenden  Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf.  Bevor

die nichtstaatliche Stelle als Beurkundungsstelle nach Absatz 5

anerkannt  wird, muß sie sich bereit erklären, diese  Aufzeichnungen

der  Organisation zwecks  Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(7) Sind Quoten in Kraft,  so verbieten die Mitglieder vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels  44 und des Artikels 45 Absatz  1 und 2

die Einfuhr von  Kaffeesendungen, die nicht von  einem gültigen, nach

Maßgabe  der  vom  Rat  erlassenen  Vorschriften  in  gehöriger  Form

ausgestellten Zeugnis begleitet sind.

(8) Auf  kleine Kaffeemengen in  Formen, die der  Rat gegebenenfalls

bestimmt,  oder  auf  Kaffee  für  den  unmittelbaren  Verbrauch  auf

Schiffen,    in    Luftfahrzeugen   und    anderen    internationalen

Beförderungsmitteln finden die Absätze 1  und 2 dieses Artikels keine

Anwendung.

(9) Unbeschadet  der Bestimmungen  des Artikels 2  Absatz 5  und der

Absätze 2  und 7 dieses Artikels,  kann der Rat die  Mitglieder

ersuchen, die Bestimmungen  dieser Absätze anzuwenden, wenn  Quoten

nicht in Kraft sind.

(10) Der  Rat kann Vorschriften  erlassen betreffend  die Auswirkung

der Einführung von Quoten oder der  Anpassung an Quoten auf Verträge,

die vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen worden sind.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073850

Alte Dokumentnummer

N5198413772L