Text
Artikel 43
Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten
(1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muß von einem gültigen
Ursprungszeugnis begleitet sein. Ursprungszeugnisse sind nach
Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem
Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu
geeigneten Stelle auszustellen.
(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-Reexport eines Mitgliedes
von einem gültigen Reexportzeugnis begleitet sein. Reexportzeugnisse
sind nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von
dem Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu
geeigneten Stelle auszustellen und müssen bescheinigen, daß der
betreffende Kaffee gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
eingeführt worden war.
(3) Die in diesem Artikel erwähnten Vorschriften haben Bestimmungen
zu enthalten, die ihre Anwendung auf Einfuhr-Mitgliedergruppen
ermöglichen, die eine Zollunion bilden.
(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung, Gültigkeit,
Ausstellung und Verwendung von Zeugnissen erlassen und
Maßnahmen ergreifen, um Kaffee-Ausfuhrmarken gegen Entrichtung
einer vom Rat festzusetzenden Gebühr auszugeben. Das Anbringen
dieser Marken auf Ursprungszeugnissen kann eines der für die
Gültigkeit dieser Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel sein. Der Rat
kann ähnliche Vorkehrungen für die Gültigkeit anderer Zeugnisarten
und für die Ausgabe anderer Arten von Kaffeemarken zu festzulegenden
Bedingungen treffen.
(5) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die staatliche oder
nichtstaatliche Stelle, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Aufgaben durchführt. Die Organisation anerkennt ausdrücklich eine
solche nichtstaatliche Stelle, nachdem das Mitglied ausreichende
Nachweise über deren Eignung und Bereitschaft erbracht hat, die
Aufgaben des Mitgliedes nach den auf Grund dieses
Übereinkommens erlassenen Vorschriften und Regeln wahrzunehmen.
Der Rat kann in begründeten Fällen jederzeit erklären, daß eine
bestimmte nichtstaatliche Stelle für ihn nicht länger annehmbar
ist. Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch eine
international anerkannte weltweite Organisation alle erforderlichen
Schritte ein, um sich jederzeit darüber unterrichten zu können,
ob alle Zeugnisarten ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet werden,
und um die Kaffeemengen festzustellen, die von jedem Mitglied
ausgeführt worden sind.
(6) Die nach Absatz 5 als Beurkundungsstelle anerkannte
nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen über die
ausgestellten Zeugnisse sowie die ihrer Ausstellung
zugrundeliegenden Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf. Bevor
die nichtstaatliche Stelle als Beurkundungsstelle nach Absatz 5
anerkannt wird, muß sie sich bereit erklären, diese Aufzeichnungen
der Organisation zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(7) Sind Quoten in Kraft, so verbieten die Mitglieder vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 44 und des Artikels 45 Absatz 1 und 2
die Einfuhr von Kaffeesendungen, die nicht von einem gültigen, nach
Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften in gehöriger Form
ausgestellten Zeugnis begleitet sind.
(8) Auf kleine Kaffeemengen in Formen, die der Rat gegebenenfalls
bestimmt, oder auf Kaffee für den unmittelbaren Verbrauch auf
Schiffen, in Luftfahrzeugen und anderen internationalen
Beförderungsmitteln finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels keine
Anwendung.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 und der
Absätze 2 und 7 dieses Artikels, kann der Rat die Mitglieder
ersuchen, die Bestimmungen dieser Absätze anzuwenden, wenn Quoten
nicht in Kraft sind.
(10) Der Rat kann Vorschriften erlassen betreffend die Auswirkung
der Einführung von Quoten oder der Anpassung an Quoten auf Verträge,
die vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen worden sind.