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Art. 44

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4401.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 44

Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden

(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren nach Ländern, die

nicht  Mitglieder  dieses  Übereinkommens   sind,  auf  Quoten  nicht

angerechnet.  Der  Rat  kann  Vorschriften  unter  anderem  über  die

Durchführung und die  Überwachung dieses Handels, die  Behandlung und

Bestrafung  von Umleitungen  und von  Reexporten aus Nichtmitglieds-

nach  Mitgliedsländern sowie  über die  für Ausfuhren  nach den

Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern benötigten Dokumente erlassen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen

Verarbeitung für  ein Erzeugnis,  das nicht  zum menschlichen  Genuß

als Getränk oder  Nahrungsmittel bestimmt ist,  wird nicht auf  die

Quote angerechnet,  sofern  der  Rat  an Hand  von  Mitteilungen  des

Ausfuhr-Mitgliedes die  Überzeugung gewonnen  hat, daß  die

Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.

(3) Der  Rat kann auf  Antrag eines  Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,

daß Kaffeeausfuhren, die dieses Mitglied  zu humanitären oder

sonstigen nichtkommerziellen  Zwecken  vornimmt,  nicht  auf  seine

Quote angerechnet werden.

Schlagworte

Mitgliedsland

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073851

Alte Dokumentnummer

N5198413773L