Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 44
Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden
(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren nach Ländern, die
nicht Mitglieder dieses Übereinkommens sind, auf Quoten nicht
angerechnet. Der Rat kann Vorschriften unter anderem über die
Durchführung und die Überwachung dieses Handels, die Behandlung und
Bestrafung von Umleitungen und von Reexporten aus Nichtmitglieds-
nach Mitgliedsländern sowie über die für Ausfuhren nach den
Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern benötigten Dokumente erlassen.
(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen
Verarbeitung für ein Erzeugnis, das nicht zum menschlichen Genuß
als Getränk oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf die
Quote angerechnet, sofern der Rat an Hand von Mitteilungen des
Ausfuhr-Mitgliedes die Überzeugung gewonnen hat, daß die
Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.
(3) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,
daß Kaffeeausfuhren, die dieses Mitglied zu humanitären oder
sonstigen nichtkommerziellen Zwecken vornimmt, nicht auf seine
Quote angerechnet werden.