Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 45
Regelung der Einfuhren
(1) Um zu verhindern, daß Nichtmitglieder ihre Ausfuhren auf Kosten
der Mitglieder erhöhen, beschränkt jedes Mitglied, wenn Quoten in
Kraft sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus
Nichtmitgliedsländern, die nicht Mitglieder des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf eine Menge, die dem
jährlichen Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren aus
Nichtmitgliedsländern entweder in den Kalenderjahren 1971 bis
einschließlich 1974 oder in den Kalenderjahren 1972 bis
einschließlich 1974 entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland dem
Übereinkommmen bei, wird die Mengenbeschränkung jedes Mitgliedes in
bezug auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen aus
Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt. Die angepaßte
Mengenbeschränkung findet ab dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.
(2) Sind Quoten in Kraft, so beschränken die Mitglieder ferner ihre
jährlichen Kaffee-Einfuhren aus jedem einzelnen Nichtmitgliedsland,
das Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war,
auf eine Menge, die nicht größer ist als ein bestimmter Hundertsatz
der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren aus diesem
Nichtmitgliedland während der Kaffeejahre 1976/77 bis 1981/82.
Im Kaffeejahr 1983/84 beträgt dieser Hundertsatz 70 vH, und in
den Kaffeejahren 1984/85 bis 1988/89 entspricht dieser
Hundertsatz dem Verhältnis des festen Quotenanteils zur
Gesamtjahresquote im Sinne des Artikels 35 Absatz 2.
(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung der Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels resultierenden Mengenbeschränkungen
vor Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung
näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem Absatz Bezug
genommen wird.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen stehen
keinen ihnen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen
entgegen, die ein Einfuhr-Mitglied vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern eingegangen ist; jedoch hat
ein Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu
erfüllen, daß ein Widerspruch zu den in den Absätzen 1 bis 3
festgelegten Verpflichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Dieses Mitglied hat Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen so
bald wie möglich mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in Einklang
zu bringen und dem Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden
Verpflichtungen sowie der zur Verminderung oder Beseitigung des
Widerspruches getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen der
vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.