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Art. 45

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4501.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 45

Regelung der Einfuhren

(1) Um zu verhindern, daß  Nichtmitglieder ihre Ausfuhren auf Kosten

der Mitglieder  erhöhen, beschränkt  jedes Mitglied,  wenn Quoten  in

Kraft sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren  aus

Nichtmitgliedsländern, die nicht Mitglieder  des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf  eine  Menge,  die dem

jährlichen Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren  aus

Nichtmitgliedsländern entweder in den Kalenderjahren 1971 bis

einschließlich 1974 oder  in den Kalenderjahren 1972 bis

einschließlich 1974  entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland dem

Übereinkommmen bei, wird die Mengenbeschränkung jedes  Mitgliedes  in

bezug  auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen  aus

Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt. Die angepaßte

Mengenbeschränkung findet ab dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.

(2) Sind Quoten in Kraft, so  beschränken die Mitglieder ferner ihre

jährlichen Kaffee-Einfuhren  aus jedem  einzelnen Nichtmitgliedsland,

das  Vertragspartei  des Internationalen  Kaffee-Übereinkommens  1976

oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war,

auf eine Menge,  die nicht größer ist als  ein bestimmter Hundertsatz

der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren aus diesem

Nichtmitgliedland während  der  Kaffeejahre  1976/77  bis  1981/82.

Im Kaffeejahr 1983/84 beträgt  dieser  Hundertsatz 70 vH,  und in

den Kaffeejahren 1984/85  bis 1988/89  entspricht  dieser

Hundertsatz dem Verhältnis des festen  Quotenanteils zur

Gesamtjahresquote im Sinne des Artikels 35 Absatz 2.

(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung der Bestimmungen des

Absatzes 1  dieses Artikels  resultierenden  Mengenbeschränkungen

vor Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung

näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem Absatz Bezug

genommen wird.

(4) Die in den Absätzen 1  bis 3 festgelegten Verpflichtungen stehen

keinen ihnen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen

entgegen,  die  ein  Einfuhr-Mitglied vor  dem  Inkrafttreten  dieses

Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern eingegangen  ist; jedoch hat

ein Einfuhr-Mitglied  solche zuwiderlaufenden  Verpflichtungen so  zu

erfüllen,  daß  ein Widerspruch  zu  den  in  den  Absätzen 1  bis  3

festgelegten  Verpflichtungen  auf ein  Mindestmaß  beschränkt  wird.

Dieses Mitglied hat Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen so

bald wie möglich mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in Einklang

zu bringen  und dem  Rat die  Einzelheiten der  zuwiderlaufenden

Verpflichtungen sowie der  zur Verminderung oder Beseitigung  des

Widerspruches getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5)  Kommt ein  Einfuhr-Mitglied den  Verpflichtungen der

vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073852

Alte Dokumentnummer

N5198413774L