Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL VIII - SONSTIGE WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGENKAPITEL römisch acht - SONSTIGE WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee
(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit für die
Entwicklungsländer, die Grundlagen ihrer Volkswirtschaft unter
anderem durch Industrialisierung und die Ausfuhr von
Industrieerzeugnissen einschließlich der Kaffeeverarbeitung und
der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.
(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die Mitglieder, staatliche
Maßnahmen zu ergreifen, die eine Störung des Kaffeesektors anderer
Mitglieder bewirken könnten.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die Bestimmungen des
Absatzes 2 nicht eingehalten werden, so soll es mit den
betreffenden anderen Mitgliedern Konsultationen unter gebührender
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 57 führen. Die
betreffenden Mitglieder haben sich alle Mühe zu geben, um auf
bilateraler Ebene zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen
diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten befriedigenden
Lösung, so kann jede der beiden Parteien die Angelegenheit vor den
Rat zur Prüfung gemäß Artikel 58 bringen.
(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee zu verhindern oder zu beseitigen.