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Art. 46

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch acht - SONSTIGE WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee

(1)   Die   Mitglieder   anerkennen  die   Notwendigkeit   für   die

Entwicklungsländer, die  Grundlagen ihrer  Volkswirtschaft unter

anderem durch  Industrialisierung und die Ausfuhr  von

Industrieerzeugnissen  einschließlich der  Kaffeeverarbeitung  und

der Ausfuhr  von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.

(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die Mitglieder, staatliche

Maßnahmen zu  ergreifen, die eine  Störung des  Kaffeesektors anderer

Mitglieder bewirken könnten.

(3) Ist  ein Mitglied der Auffassung,  daß die Bestimmungen  des

Absatzes 2  nicht eingehalten werden, so  soll es mit  den

betreffenden anderen Mitgliedern Konsultationen unter gebührender

Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 57  führen. Die

betreffenden Mitglieder haben sich  alle Mühe  zu geben,  um auf

bilateraler Ebene  zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen

diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten befriedigenden

Lösung, so kann jede der beiden Parteien die Angelegenheit  vor den

Rat zur Prüfung  gemäß Artikel 58 bringen.

(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee zu verhindern oder zu beseitigen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073853

Alte Dokumentnummer

N5198413775L