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Artikel 47
Werbung
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird der Werbefonds weiterhin zur Vefügung
stehen. Der Fonds wird von einem Ausschuß verwaltet, dem alle
Ausfuhr-Mitglieder angehören.
(3) Der Ausschuß beschließt seine eigene Geschäftsordnung mit einer
Zweidrittelmehrheit bis spätestens 31. März 1984. Für die Annahme
aller Beschlüsse des Ausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
(4) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuß Mittel und Wege
fest, wie den Ausfuhr-Mitgliedern geholfen werden kann, ihren
Inlandsverbrauch zu fördern.
(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen über in
Aussicht genommene Werbeaktivitäten mit den geeigneten Parteien in
den betroffenen Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.
(6) Der Ausschuß kann eine obligatorische Abgabe für
Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere Mitglieder können sich auch an
der Finanzierung des Fonds zu von dem Ausschuß zu genehmigenden
Bedingungen beteiligen.
(7) Die Mittel des Fonds sind lediglich zur Finanzierung von
Werbefeldzügen, zur Förderung von Forschung und Untersuchungen über
den Kaffeeverbrauch und zur Deckung der durch diese Tätigkeiten
verursachten Ausgaben zu verwenden.
(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto, das dem Ausschuß zur Verfügung steht, einzuzahlen.
(9) Die vom Ausschuß festgesetzten Abgaben sind an den für diesen
Zweck festgelegten Terminen zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird
mit folgenden Sanktionen belegt:
a) ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der Abgabe in
Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch
entzogen;
b) bleibt die Entrichtung der Abgabe sechs Monate
ausständig, verliert das betreffende Mitgliedsland auch seine
Stimmen im Exekutivkomitee und im Rat; und
c) bleibt die Entrichtung der Abgabe länger als sechs Monate
ausständig, wird dem Mitgliedsland eine zusätzliche Frist von
von 45 Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist die
Abgabe am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht
entrichtet, hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken
zurück, die der Kaffeemenge der nicht entrichteten Abgabe
entsprechen, und unterrichtet unverzüglich das betreffende
Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden dieser Fälle dem
Exekutivkomitee, das die vom Exekutivdirektor gesetzten
Maßnahmen abändern oder aufheben kann. Der Exekutivdirektor
gibt diese Marken wieder frei, sobald die entsprechende
Zahlung erfolgt ist.
(10) Der Ausschuß genehmigt Förderungspläne und -programme
wenigstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte
dies nicht eintreten, werden die nicht gebundenen Mittel
den Mitgliedsländern zurückerstattet, wenn der Ausschuß nichts
anderes beschließt.
(11) Der Exekutivdirektor ist Vorsitzender des Ausschusses und
berichtet dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung.