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Art. 47

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4701.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 47

Werbung

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird der  Werbefonds weiterhin zur Vefügung

stehen.  Der Fonds  wird von  einem  Ausschuß verwaltet,  dem alle

Ausfuhr-Mitglieder angehören.

(3) Der Ausschuß beschließt seine  eigene Geschäftsordnung mit einer

Zweidrittelmehrheit bis  spätestens 31.  März 1984.  Für die  Annahme

aller  Beschlüsse   des  Ausschusses  ist   eine  Zweidrittelmehrheit

erforderlich.

(4) In  seiner Geschäftsordnung  legt der  Ausschuß Mittel  und Wege

fest,  wie  den  Ausfuhr-Mitgliedern   geholfen  werden  kann,  ihren

Inlandsverbrauch zu fördern.

(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen über in

Aussicht genommene Werbeaktivitäten  mit den geeigneten Parteien  in

den betroffenen Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.

(6)  Der   Ausschuß  kann  eine   obligatorische  Abgabe   für

Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere Mitglieder können sich auch an

der Finanzierung des  Fonds zu von  dem Ausschuß zu  genehmigenden

Bedingungen beteiligen.

(7)  Die  Mittel  des  Fonds sind  lediglich  zur  Finanzierung  von

Werbefeldzügen, zur  Förderung von Forschung und  Untersuchungen über

den Kaffeeverbrauch und zur Deckung  der durch diese Tätigkeiten

verursachten Ausgaben zu verwenden.

(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto, das dem Ausschuß zur Verfügung steht, einzuzahlen.

(9) Die  vom Ausschuß festgesetzten Abgaben  sind an den  für diesen

Zweck festgelegten Terminen zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird

mit folgenden Sanktionen belegt:

  a)  ist ein Mitglied  länger als drei Monate mit der  Abgabe in

      Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch

      entzogen;

  b)  bleibt die Entrichtung der  Abgabe sechs Monate

      ausständig, verliert das betreffende Mitgliedsland auch seine

      Stimmen im Exekutivkomitee und im Rat; und

  c)  bleibt  die Entrichtung  der  Abgabe  länger als  sechs  Monate

      ausständig, wird dem  Mitgliedsland  eine zusätzliche Frist von

      von 45 Tagen  zur  Begleichung  der Rückstände gegeben. Ist die

      Abgabe am Ende dieser zusätzlichen  Frist  weiterhin nicht

      entrichtet, hält  der  Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken

      zurück, die der Kaffeemenge  der nicht entrichteten Abgabe

      entsprechen, und unterrichtet  unverzüglich  das  betreffende

      Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden dieser Fälle dem

      Exekutivkomitee, das die vom Exekutivdirektor  gesetzten

      Maßnahmen abändern oder aufheben kann. Der  Exekutivdirektor

      gibt  diese Marken wieder frei, sobald die entsprechende

      Zahlung erfolgt ist.

(10) Der  Ausschuß genehmigt  Förderungspläne und  -programme

wenigstens sechs Monate vor dem  Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte

dies nicht   eintreten,   werden   die   nicht   gebundenen   Mittel

den Mitgliedsländern zurückerstattet,  wenn der  Ausschuß nichts

anderes beschließt.

(11) Der Exekutivdirektor  ist Vorsitzender des Ausschusses  und

berichtet dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung.

Schlagworte

Förderungsprogramm

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073854

Alte Dokumentnummer

N5198413776L