Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 48
Beseitigung von Verbrauchshindernissen
(1) Die Mitglieder anerkennen die außerordentliche Bedeutung einer
möglichst schnellen und starken Steigerung des Kaffeeverbrauches,
insbesondere durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse, die
einer solchen Steigerung im Wege stehen.
(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit Maßnahmen angewendet
werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauches mehr oder
weniger behindern können, insbesondere
a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich der Präferenz- und
anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeiten von Staatsmonopolen und
amtlichen Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken,
b) Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder indirekte
Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und
Handelspraktiken und
c) innerstaatliche Handelsbedingungen und Gesetzes- und
Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen
können.
(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden
die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen
oder andere Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine
Verbrauchssteigerung zu treffen.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung ihrer
gegenseitigen Interessen Mittel und Wege zu suchen, damit die im
Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und
des Verbrauches schrittweise verringert und schließlich beseitigt
werden oder damit Auswirkungen dieser Hindernisse erheblich
verringert werden können.
(5) Die Mitglieder unterrichten unter Berücksichtigung der nach
Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen den Rat
jährlich über alle im Hinblick auf die Durchführung dieses
Artikels getroffenen Maßnahmen.
(6) Der Exekutivdirektor arbeitet in regelmäßigen Zeitabständen
einen vom Rat zu überprüfenden Bericht über Hindernisse aus, die dem
Verbrauch im Wege stehen.
(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der
Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten, die dem Rat so bald wie
möglich über die zum Zwecke der Durchführung dieser Empfehlungen
getroffenen Maßnahmen berichten.
Schlagworte
Präferenzzoll, Gesetzesvorschrift