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Art. 48

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4801.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 48

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die  Mitglieder anerkennen die außerordentliche  Bedeutung einer

möglichst  schnellen und  starken  Steigerung des  Kaffeeverbrauches,

insbesondere  durch  schrittweise Beseitigung  der  Hindernisse,  die

einer solchen Steigerung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit Maßnahmen angewendet

werden, die  eine  Erhöhung des  Kaffeeverbrauches  mehr  oder

weniger behindern können, insbesondere

  a) Einfuhrregelungen für Kaffee,  einschließlich der Präferenz- und

     anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeiten  von Staatsmonopolen und

     amtlichen Einkaufsstellen  sowie  sonstige Verwaltungsregelungen

     und Handelspraktiken,

  b) Ausfuhrregelungen  in bezug auf  direkte oder  indirekte

     Subventionen und  sonstige  Verwaltungsregelungen und

     Handelspraktiken und

  c) innerstaatliche  Handelsbedingungen  und  Gesetzes- und

     Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen

     können.

(3) Im Hinblick  auf die vorgenannten Ziele und auf  Absatz 4 werden

die Mitglieder bestrebt  sein, Zollsenkungen für Kaffee  zu erreichen

oder  andere Maßnahmen  zur  Beseitigung  von Hindernissen  für  eine

Verbrauchssteigerung zu treffen.

(4) Die  Mitglieder verpflichten sich, unter  Berücksichtigung ihrer

gegenseitigen  Interessen Mittel  und Wege  zu suchen,  damit die  im

Absatz 2  genannten Hindernisse für  eine Steigerung des  Handels und

des  Verbrauches schrittweise  verringert  und schließlich  beseitigt

werden oder  damit Auswirkungen dieser Hindernisse  erheblich

verringert werden können.

(5) Die Mitglieder unterrichten unter  Berücksichtigung der nach

Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen den Rat

jährlich über alle  im Hinblick auf  die Durchführung dieses

Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6)  Der  Exekutivdirektor arbeitet  in  regelmäßigen  Zeitabständen

einen vom Rat zu überprüfenden Bericht  über Hindernisse aus, die dem

Verbrauch im Wege stehen.

(7) Zur  Erreichung der in diesem  Artikel genannten Ziele  kann der

Rat Empfehlungen an  die Mitglieder richten, die dem Rat  so bald wie

möglich  über die  zum Zwecke  der  Durchführung dieser  Empfehlungen

getroffenen Maßnahmen berichten.

Schlagworte

Präferenzzoll, Gesetzesvorschrift

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073855

Alte Dokumentnummer

N5198413777L