Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 49
Mischungen und Kaffee-Ersatz
(1) Die Mitglieder halten keine Vorschriften aufrecht, welche die
Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee
zum gewerblichen Wiederverkauf unter der Bezeichnung Kaffee
erfordern. Die Mitglieder sind bestrebt, den Verkauf von
Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu
untersagen, falls diese Erzeugnisse den Gegenwert von weniger als
90 vH Rohkaffee als Grundstoff enthalten.
(2) Der Rat kann jedes Mitglied ersuchen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.
(3) Der Exekutivdirektor legt dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung dieses Artikels vor.