Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 5
Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Gebiete
Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann
jederzeit durch entsprechende Notifikation nach Artikel 64
Absatz 2 erklären, daß sie sich für ein von ihr bezeichnetes
Gebiet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das
Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation
beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht
bezeichneten Gebiete eine Einzelmitgliedschaft, während die
bezeichneten Gebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend
der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen.