Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 50
Produktionspolitik
(1) Um die Erreichung der im Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Ziele
zu erleichtern, verpflichten sich die Ausfuhr-Mitglieder, eine
Produktionspolitik einzuführen und anzuwenden.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit Verfahren
zur Koordinierung der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Produktionspolitik fest. Diese Verfahren können geeignete Maßnahmen
zur Inangriffnahme und Durchführung von Umstrukturierungen enthalten
und Mittel und Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische und
finanzielle Hilfe erhalten können.
(3) Der Rat kann von den Ausfuhr-Mitgliedern zu leistende Beiträge
festsetzen, die der Organisation die Durchführung entsprechender
technischer Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder bei
der Ergreifung von Maßnahmen, die zur Durchführung einer
entsprechenden Produktionspolitik erforderlich sind, zu
unterstützen. Diese Beiträge dürfen nicht mehr als zwei US-Cents
für jeden nach Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten Sack
betragen und sind in konvertierbarer Währung zu entrichten.