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Art. 50

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5001.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 50

Produktionspolitik

(1) Um die  Erreichung der im Artikel 1 Absatz  1 festgelegten Ziele

zu  erleichtern,  verpflichten  sich   die  Ausfuhr-Mitglieder,  eine

Produktionspolitik einzuführen und anzuwenden.

(2) Der  Rat legt  mit beiderseitiger  Zweidrittelmehrheit Verfahren

zur Koordinierung der  im Absatz 1 dieses  Artikels erwähnten

Produktionspolitik fest. Diese  Verfahren können  geeignete Maßnahmen

zur Inangriffnahme und Durchführung von  Umstrukturierungen enthalten

und Mittel und Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische und

finanzielle Hilfe erhalten können.

(3) Der Rat  kann von den Ausfuhr-Mitgliedern  zu leistende Beiträge

festsetzen,  die  der Organisation  die  Durchführung  entsprechender

technischer Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder bei

der Ergreifung  von Maßnahmen,  die zur  Durchführung einer

entsprechenden Produktionspolitik erforderlich sind,  zu

unterstützen. Diese Beiträge dürfen  nicht mehr  als zwei  US-Cents

für  jeden nach  Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten Sack

betragen  und sind in konvertierbarer Währung zu entrichten.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073857

Alte Dokumentnummer

N5198413779L