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Art. 51

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)

(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)

Text

Artikel 51

Politik in bezug auf Kaffevorräte

(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels römisch sieben und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.

(2) Der Rat  trifft Maßnahmen, um jährlich den Umfang  der im Besitz

der  einzelnen  Ausfuhr-Mitglieder befindlichen  Kaffeevorräte  gemäß

Artikel 35  festzustellen. Die  betreffenden Mitglieder  werden diese

jährliche Untersuchung erleichtern.

(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.

(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu fördern.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073858

Alte Dokumentnummer

N5198413780L