Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)(Resolution Nummer 347, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)(Resolution Nummer 352, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,)
Text
Artikel 51
Politik in bezug auf Kaffevorräte
(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels VII und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest. (1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels römisch sieben und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.
(2) Der Rat trifft Maßnahmen, um jährlich den Umfang der im Besitz
der einzelnen Ausfuhr-Mitglieder befindlichen Kaffeevorräte gemäß
Artikel 35 festzustellen. Die betreffenden Mitglieder werden diese
jährliche Untersuchung erleichtern.
(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.
(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu fördern.